Fotos: SFIO CRACHO, nadia_if, fizkes, Andrey_Popov, sdx15/Shutterstock.com
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch Teilzeitkräfte einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit haben. Arbeitgeber dürfen geringfügig Beschäftigten, die Wunscharbeitszeiten anmelden können, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht den Stundenlohn kürzen. Bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit haben diese Arbeitskräfte einen Anspruch auf die Stundenvergütung in jener Höhe, wie sie Vollzeitbeschäftigte mit verbindlich festgelegter Arbeitseinteilung erhalten. Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG, 5) – Az.: 108/22
Das könnte Sie auch interessieren
Artikel
Wie du die häufigsten Fehler umgehst
Artikel
Wie du mit verärgerten und gestressten Kunden umgehst
Artikel
Den Produktverkauf ins Rollen bringen
Mehr aus der Rubrik Institute im Fokus
Artikel
Mit diesen Selbstmanagement-Tools schaffst du einen positiven Institutsalltag!
Artikel
Den richtigen Produkt- und Depotpartner finden – Wie beginnt man die Suche nach einem neuen Produktpartner?
Artikel
Mein Weg rauf auf die Erfolgsleiter – In unserer neuen Business-Serie stellen wir Ihnen Beauty-Experten vor, die bere
Artikel
Mein Weg rauf auf die Erfolgsleiter – In unserer neuen Business-Serie stellen wir Ihnen Beauty-Experten vor, die bere
Artikel
Patrycja Jerems (links) und Melita Staudinger (rechts) sind die neuen Gewinnerinnen des „Best of Beauty“-Wettbewerbs
Artikel
„Seit über 40 Jahren durfte ich nun bei Tana sein und es war für mich eine tolle Zeit!